04.10.2012 – Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO

Die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, 80466 München, erteilt uns eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für Handwerksbetriebe.

Mit dieser Ausnahmegenehmigung dürfen wir im gesamten Stadtgebiet München parken.

Es wurden gem. § 46 Abs. 1 StVO folgende Ausnahmen von den Bestimmungen der StVO erteilt:

  • An Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Z. 286 StVO; ortsfest) und im Bereich von Zonenhaltverboten (Z. 290 StVO) ggf. unter Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer,
  • An Parkuhren ohne Betätigen der Parkuhr und an Parkscheinautomaten ohne Parkschein ggf. unter Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer,
  • Auf Gehwegen, wenn eine Durchgangsbreite von 1,5 m verbleibt,
  • An Stellen, die durch Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Z. 314 bzw. 315 in Verbindung mit Bild 291 StVO) vorschreiben, ohne Parkscheibe ggf. unter Überschreitung der Höchstparkdauer,
  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Z. 325 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flachen und
  • In Fußgängerzonen (Z. 241 und 242 StVO), in denen Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit, sowie in Notfällen.

Mit dieser Parkberechtigung können wir noch schneller und effektiver helfen.