Gerichtsurteile

Im folgenden haben wir diverse Gerichtsurteile rund um das Thema Einbruch gesammelt. Wir erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Irrtümer vorbehalten.

Schlüsselversteck

Wer den Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder zu seinem Haus so versteckt, dass ein Einbrecher diesen allzu leicht finden kann, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.

(OLG Frankfurt, 3 U 208/00)

Diebstahl von Schlüssel und Ausweispapieren

Eine Hausratversicherung muss für einen Einbruchschaden auch dann aufkommen, wenn dieser erst dadurch ermöglicht wurde, dass der Hausbesitzer seinen Hausschlüssel und die Ausweispapiere in derselben Tasche transportiert hat. Einem Mann wurden in der S-Bahn aus seiner geschlossenen Aktentasche heraus der Hausschlüssel und seine Ausweispapiere samt Geldbeutel entwendet. Gleich nach dem Bemerken alarmierte der Mann sofort die Polizei. Als diese im Haus des Mannes eintraf, waren die Diebe bereits da gewesen. Die Hausratversicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen, da sie die Schuld für den Einbruch in dem Verhalten des Mannes sah, der sowohl seine Ausweispapiere als auch den Schlüssel gemeinsam aufbewahrt hatte und den Dieben durch dieses leichtsinnige Verhalten erst den schnellen Einbruch ermöglicht hat. Dem stimmte das Gericht jedoch nicht zu. Ein leichtsinniges Verhalten des Mannes konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht verlangt werden, dass eine versicherte Person verpflichtet sein soll, Schlüssel und Ausweispapiere getrennt voneinander zu tragen.

(LG Berlin 7 O 386/03)

Türschloss verklebt – Vermieter haftet für Sachbeschädigung

Vermieter müssen auch für Mängel an der Wohnung haften, die unbekannte Dritte verursacht haben. So muss ein Vermieter die Kosten für ein verklebtes Türschloss übernehmen.

(AG Siegburg 9 C 146/02)

Fenster zu

Stehen während eines Urlaubs die Fenster der Wohnung oder des Hauses auf kipp, gilt dies versicherungstechnisch als offenes Fenster. Im Falle eines Einbruchs muss die Hausratversicherung den Schaden nicht begleichen, da ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(OLG Frankfurt, 7 U 64/69)

Wohnungstür

Wer seine Wohnung längere Zeit verlässt, sollte die Wohnungstür nicht nur ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder schon als grober Leichtsinn, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal beantworten.

(OLG Nürnberg, 8 U 3803/95)

Terrassentür

Nach Terrassentür-Aufbruch sorgt der Vermieter für die Reparatur. Wird in einem Mietshaus eine Terrassentür durch einen Einbruch beschädigt, so ist der Vermieter für die Reparatur zuständig – unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratversicherung Geld für die Reparatur erhalten hat.

(Amtsgericht Köln, 221 C 376/97)

Einbruchsspuren

Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u.ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.

(OLG Köln, 9 U 32/97)

Wohnungsschlüssel mit Adresse

Das Zurücklassen von Wohnungsschlüsseln in einem Pkw für die Dauer von ca. zwei Stunden ist fahrlässig, wenn sich aus den weiteren Gegenständen eine eindeutige Zuordnung zur Wohnanschrift ergibt. Kommt es dann mittels dem entwendeten Originalschlüssel zu einem Wohnungseinbruch, dann muss die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.

(Landgericht Berlin, 7 O 613/97)

Einbau von Sicherheitsschlössern

Während eines laufenden Mietvertrages kann der Vermieter einem nicht den Einbau von Sicherheitsschlössern untersagen. Allerdings kann der Vermieter den Mieter dazu verpflichten, nach Mietende den ursprünglichen Zustand herzustellen.

(AG Schöneberg, 7 C 249/89)

Einbau von einbruchhemmenden Türen

Hier scheidet grundsätzlich ein Anspruch des Mieters aus, wenn im Mietvertrag dazu keine Vereinbarung niedergeschrieben ist. Anders ist die Lage, wenn es bereits zu einem Einbruchsversuch gekommen ist und künftige Einbrüche als wahrscheinlich angesehen werden. Dann kann der Mieter solche Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Vermieters verlangen.

(AG Schöneberg, 7 C 286/99)

Einbau eines Türspions

Der Einbau eines Türspions gilt als geringfügiger Eingriff in die Substanz der Mietsache und muss vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden.

(LG Berlin, 65 S 3/84)

Mietminderung

Es stellt einen Mangel dar, wenn die Erdgeschossfenster einer Wohnung, die zum Innenhof gelegen sind, weder durch Rollläden noch durch einbruchhemmende Fenster gegen Einbruch gesichert sind. Dies kann zum Anlass genommen werden, die Miete um 10% zu mindern.

(AG Tiergarten, 2 C 401/91)

Grob fahrlässig

Wer wertvolle Sachen in einem nur mit einem kleinen Hangschloss versehenen Kellerverschlag aufbewahrt und Opfer eines Einbruchs wird, hat keinen Anspruch auf Zahlungen aus der Hausratversicherung, da ein grob fahrlässiges Handeln vorlag.

(OLG Frankfurt, AZ 3 U 183/00)

Verwüstete Wohnung

Die Hausratversicherung muss ihrem Kunden den Schaden auch ersetzen, wenn Einbrecher aus der Wohnung nichts klauen, sondern diese nur verwüsten

(BGH, IV ZR 106/01)

Fehlalarm kostet

Ein durch einen Fehlalarm ausgelöster Polizeieinsatz muss bezahlt werden, wenn der Eigentümer keine Einbruchsspuren nachweisen kann.

(Verwaltungsgericht Lüneburg, 7 a 88/96)

Unverschlossene Haustür

Wer seine Wohnung für einige Stunden verlässt und die Wohnungstür nur zuzieht, aber nicht abschließt, genießt bei einem Einbruch dennoch Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass es sich hierbei lediglich um eine leichte Nachlässigkeit handelt. Die Hausratversicherung müsse zahlen.

(OLG Nürnberg, 8 U 3803/69)

Zerstörungswütiger Einbrecher

Wer wertvollen Schmuck in einem Kleiderschrank aufbewahrt und den Schrankschlüssel stecken lässt, begeht eine Obliegenheitsverletzung und verliert im Falle eines Diebstahls seinen Schutz aus der Hausratversicherung. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte jedoch Glück, dass der Einbrecher äußerst gewaltsam vorging. Der Dieb brach die Wohnungstür mit Gewalt auf und beschädigte trotz des steckenden Schlüssels auch das Schloss des Schrankes mit dem wertvollen Inhalt. Angesichts dieses Verhaltens ging das Gericht davon aus, dass der Einbrecher den Schrank auch bei nicht steckendem Schlüssel gewaltsam aufgebrochen hätte. Die Hausratversicherung muss den Einbruchschaden ersetzen.

(OLG Düsseldorf, 4 U 172/95)

Hausratsversicherung: Erdgeschossfenster in Kippstellung

Verlässt ein Bewohner die Erdgeschosswohnung eines Mietshauses bei gekipptem Fenster, so ist dies nicht generell grob fahrlässig. Wesentlich ist vielmehr die Dauer des beabsichtigten Wegbleibens. Es ist Sache der Versicherung zu beweisen, dass ein derartiges Fehlverhalten des Versicherten für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen ist. Wenn – wie hier – grobe Fahrlässigkeit erst bei einem längeren Belassen eines Fensters in Kippstellung und nicht schon bei kurzfristigem Verlassen zu bejahen ist, fehlt es an der Ursächlichkeit, sofern der Einbruch unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist.

(OLG Hamm, 20 U 149/98)

Umzugsmitteilung bei Einbruchdiebstahlversicherung

Teilt ein gewerblicher Versicherungsnehmer seiner Versicherung einen beabsichtigten Umzug seines Betriebes mit, ist diese verpflichtet, auf den drohenden Verlust des Schutzes einer Einbruchdiebstahlversicherung hinzuweisen und ihn über die Notwendigkeit einer Vertragsänderung zu belehren. Verstößt der Versicherer gegen diese Betreuungspflicht, kann er sich bei Eintritt eines Schadens nicht auf mangelnden Deckungsschutz berufen.

(OLG Hamm, 20 U 233/97)

Mindestanforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls kommen einem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, so dass er nicht den vollen Nachweis des von ihm behaupteten Diebstahls erbringen muss, sondern nur dessen äußeres Bild. Der Versicherungsnehmer hat aber ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen, zu beweisen. Selbst wenn keine Einbruchspuren festgestellt wurden, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt.
Nach diesen Grundsätzen fehlte es bei der bloßen Behauptung des Versicherungsnehmers, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Art und Weise in seine Wohnung eingedrungen und hätten aus einem im Wohnzimmerschrank befindlichen Tresor unter anderem „diverse Schmuckstücke“ und Bargeld im Gesamtwert von etwa 120.000 DM entwendet, an einem schlüssigen Vortrag für einen Versicherungsfall.

(OLG Hamm, 20 U 236/98)

Stehlgutliste

Der Bestohlene meldete den Einbruch der Polizei, vergaß dann aber, die Aufstellung der abhanden gekommenen Gegenstände abzugeben. Die so genannte Stehlgutliste traf bei der Polizei erst Monate später ein. Die Hausratversicherung weigerte sich deshalb, die Sachen zu ersetzen.
Vergeblich klagte der Versicherungsnehmer sein Geld ein – das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite der Versicherung (9 U 41/00). Die Polizei habe den Bestohlenen mehrfach an die Stehlgutliste erinnert und ihm mitgeteilt, er erschwere die Ermittlungen. Damit habe er seine Pflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen verletzt, zur Aufklärung des Schadensfalls beizutragen, und verliere den Versicherungsschutz.
Ohne Stehlgutliste könne die Polizei Dieben nicht auf die Spur kommen. Die Pflicht, sofort eine Liste abzugeben und die gestohlenen Sachen genau zu beschreiben, solle zudem dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nicht nachträglich aufbausche, um von der Versicherung mehr Geld zu kassieren.

(Oberlandesgerichts Köln, 9 U 41/00)

Hausratversicherung: keine Pflicht zur doppelten Türsicherung

Die Hausratversicherung wird nach einem Einbruchdiebstahl nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Versicherungsnehmer das Türschloss nur einfach statt zweifach verschlossen hat. Dies stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.

(OLG Frankfurt, 7 U 189/99)

Diebstahl im Urlaub sofort melden!

Wer einen Diebstahl im Urlaub nicht unverzüglich der Polizei meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz.

(GZ.: 233 C 7326/02)

Schlüssel im Briefkasten – Kein Ersatz bei Einbruch

Wer seinen Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, verliert seinen Versicherungsschutz. Findet ein Dieb Ihren Hausschlüssel im Briefkasten und dringt in Ihre Wohnung ein, zahlt die Versicherung keinen Schadenersatz. Auch wer seinen Schlüssel verliert und die Schlösser nicht auswechselt handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle.

(OLG Celle, Az: 8 U 255/97)

Versicherungsschutz für Einbrecher!

Als Einbrecher die Wohnung ausräumten, versteckte sich der Versicherte in einem anderen Zimmer. Anschließend wollte er den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machen. Konkret war dort vereinbart, dass nur bei Raub und schwerem Diebstahl gezahlt werden muss. Der Versicherte zog vor Gericht, denn natürlich zahlte die Versicherung keinen Pfennig. Das Urteil der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Der Versicherte ist verpflichtet, sich den Einbrechern in den Weg zu stellen – also genau das zu tun, wovor die Kripo bei Einbrüchen und Überfällen dringend warnt. Die Versicherung bekam Recht und beglich den Schaden nicht. Opfer, wehre dich gefälligst – in deiner Wohnung musst du Selbstjustiz üben, um zu deinem Recht zu kommen. Aber wehe, du spazierst vor die Tore derer, die eine komplette Stadt ruiniert haben – mit deinem Geld.

(OLG Frankfurt am Main, Az: 7 U 15/01)

Einbruch muss nachgewiesen werden!

Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u.ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluß auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.

(OLG KÖLN AZ 9 U 32/97 | 1 O 379/95 LG Aachen)

Mieter muss bei Schlüsselverlust nicht zwangsläufig zahlen

Schadenersatz für verlorene oder gestohlene Schlüssel kann ein Vermieter nur fordern, wenn dem Mieter Verschulden nachzuweisen ist. Eine Ersatzklausel im Mietvertrag, die alle Verlustfälle einschließt, ist unwirksam.

(LG Hamburg, AZ 316 S 55/98)

Rückgabe der Wohnungsschlüssel

Zur Rückgabe einer Mietwohnung ist es nicht erforderlich, dass der Mieter sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgibt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vermieter ohne Beeinträchtigung über die Wohnung verfügen kann.

(LG Köln, AZ 12 S 298/00)